AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Vivolto GmbH

Elektroinstallationsleistungen (B2B / VOB-Basis)
Stand: März 2026


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Bau-, Werk-, Liefer- und Montageleistungen der Vivolto GmbH, Ottostraße 14, 50170 Kerpen.

1.2 Die Leistungen erfolgen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

1.3 Es gilt die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit sie wirksam vereinbart wurde. Diese AGB ergänzen die VOB/B.

1.4 Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.


2. Vertragsgrundlagen und Rangfolge

Es gilt folgende Rangfolge:

  1. Individualvertrag / Auftrag / Zuschlag
  2. Leistungsverzeichnis / Angebot
  3. VOB/B
  4. diese AGB

3. Aufmaß und Abrechnung

3.1 Vivolto erstellt regelmäßig – in der Regel wöchentlich – Aufmaße über die erbrachten Leistungen.

3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die eingereichten Aufmaße innerhalb von 5 Werktagen zu prüfen und schriftlich freizugeben oder etwaige Einwendungen konkret zu benennen.

3.3 Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Rückmeldung, gilt das Aufmaß als anerkannt.

3.4 Erfolgt trotz Anforderung keine rechtzeitige Aufmaßprüfung, ist Vivolto berechtigt, auf Grundlage des eingereichten Aufmaßes Abschlags- oder Schlussrechnungen zu stellen.

3.5 Eine spätere Einwendung gegen Mengen ist nur zulässig, wenn diese nachweislich auf offensichtlichen Rechen- oder Übertragungsfehlern beruht.


4. Abschlagszahlungen und Fälligkeit

4.1 Die Abrechnung erfolgt gemäß § 16 VOB/B auf Grundlage der eingereichten und anerkannten Aufmaße.

4.2 Rechnungen sind innerhalb von 21 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

4.3 Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

4.4 Bei Zahlungsverzug ist Vivolto berechtigt:

  • weitere Leistungen zurückzubehalten,
  • Fristen anzupassen,
  • Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5. Nachträge und Leistungsänderungen

5.1 Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Leistungen oder Anordnungen des Auftraggebers gelten als Nachträge im Sinne der VOB/B.

5.2 Nachträge sind vor Ausführung schriftlich zu vereinbaren. Ist dies aus bauablaufbedingten Gründen nicht möglich, werden die Leistungen auf Basis der vereinbarten Einheitspreise oder nach tatsächlichem Aufwand vergütet.


6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere:

  • rechtzeitige Bereitstellung aller Planunterlagen und Freigaben
  • Koordination der Gewerke
  • Sicherstellung freier Montageflächen
  • rechtzeitige Beistellung vereinbarter Materialien
  • Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen

Verzögerungen hieraus verlängern Ausführungsfristen und berechtigen zur Mehrkostenabrechnung.


7. Ausführungsfristen und Behinderung

7.1 Fristen sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.

7.2 Behinderungen gemäß § 6 VOB/B verlängern die Ausführungszeit entsprechend.

7.3 Mehrkosten aus Behinderungen sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit dieser die Ursache zu vertreten hat.


8. Abnahme

8.1 Die Abnahme erfolgt gemäß § 12 VOB/B.

8.2 Erfolgt nach Fertigstellungsanzeige keine Abnahme innerhalb von 12 Werktagen oder wird die Leistung in Gebrauch genommen, gilt sie als abgenommen, soweit rechtlich zulässig.

8.3 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.


9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen verbleiben gelieferte Materialien im Eigentum der Vivolto GmbH.


10. Haftung

10.1 Vivolto haftet unbeschränkt bei:

  • Vorsatz
  • grober Fahrlässigkeit
  • Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Vivolto nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

10.3 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder mittelbare Schäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.


11. Kündigung

11.1 Kündigungen richten sich nach § 8 VOB/B.

11.2 Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie entgangener Gewinn gemäß VOB/B zu vergüten.


12. Gerichtsstand und Recht

12.1 Gerichtsstand ist Köln, sofern gesetzlich zulässig.

12.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.


14. Sicherheiten, Bürgschaften, Versicherungsschutz

14.1 Soweit nach VOB/B Sicherheiten vereinbart werden, sind diese ausschließlich in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten.

14.2 Die Bürgschaft darf nur Forderungen aus dem konkret zugrunde liegenden Vertrag absichern. Globalbürgschaften oder über den Vertragswert hinausgehende Sicherheiten sind ausgeschlossen.

14.3 Die Höhe einer Vertragserfüllungsbürgschaft ist auf maximal 5 % der Auftragssumme begrenzt, sofern nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

14.4 Eine Gewährleistungsbürgschaft ist auf maximal 3 % der Abrechnungssumme begrenzt.

14.5Sicherheitsleistungen sind nach vollständiger und mangelfreier Vertragserfüllung unverzüglich zurückzugeben.

14.6 Die Kosten für die Stellung von Sicherheiten trägt die jeweils verpflichtete Partei.

14.7 Vivolto unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 5.000.000 EUR je Schadensfall für Personen- und Sachschäden. Der Versicherungsschutz besteht im branchenüblichen Umfang.